RS OGH 2001/11/20 3Ob14/91 (3Ob15/91; 3Ob16/91); 3Ob93/01z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1991
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Norm

EO §14
EO §41 Abs2
  1. EO § 14 heute
  2. EO § 14 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 14 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. EO § 14 gültig von 01.03.1992 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. EO § 41 heute
  2. EO § 41 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 41 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Im § 96 EO und im § 263 EO findet sich zwar eine Regelung für die Einschränkung einer Exekution, die durch nur ein bestimmtes Exekutionsmittel geführt wird; die EO enthält aber keine Regelung, wie vorzugehen ist, wenn vom Einstellungsantrag des Verpflichteten mehrere Exekutionsmittel betroffen sind. Es ist aber zu beachten, daß dem betreibenden Gläubiger die Wahl der Exekutionsmittel freisteht und daß er gemäß § 54 Abs 1 Z 3 EO die anzuwendende Exekutionsmittel im Exekutionsantrag zu bezeichnen hat. Daraus folgt für die Frage der Einstellung wegen Überdeckung, daß in erster Linie der betreibende Gläubiger das Recht hat zu entscheiden, welche Exekutionsmittel weiterhin angewendet werden sollen, und daß er aus Anlaß der gemäß § 41 Abs 2 EO durchzuführenden Vernehmung aufzufordern ist, dieses Exekutionsmittel zu bezeichnen.Im Paragraph 96, EO und im Paragraph 263, EO findet sich zwar eine Regelung für die Einschränkung einer Exekution, die durch nur ein bestimmtes Exekutionsmittel geführt wird; die EO enthält aber keine Regelung, wie vorzugehen ist, wenn vom Einstellungsantrag des Verpflichteten mehrere Exekutionsmittel betroffen sind. Es ist aber zu beachten, daß dem betreibenden Gläubiger die Wahl der Exekutionsmittel freisteht und daß er gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, EO die anzuwendende Exekutionsmittel im Exekutionsantrag zu bezeichnen hat. Daraus folgt für die Frage der Einstellung wegen Überdeckung, daß in erster Linie der betreibende Gläubiger das Recht hat zu entscheiden, welche Exekutionsmittel weiterhin angewendet werden sollen, und daß er aus Anlaß der gemäß Paragraph 41, Absatz 2, EO durchzuführenden Vernehmung aufzufordern ist, dieses Exekutionsmittel zu bezeichnen.

Entscheidungstexte

  • RS0000573">3 Ob 14/91
    Entscheidungstext OGH 26.06.1991 3 Ob 14/91
    Veröff: SZ 64/88
  • RS0000573">3 Ob 93/01z
    Entscheidungstext OGH 20.11.2001 3 Ob 93/01z
    nur: Daraus folgt für die Frage der Einstellung wegen Überdeckung, daß in erster Linie der betreibende Gläubiger das Recht hat zu entscheiden, welche Exekutionsmittel weiterhin angewendet werden sollen, und daß er aus Anlaß der gemäß § 41 Abs 2 EO durchzuführenden Vernehmung aufzufordern ist, dieses Exekutionsmittel zu bezeichnen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0000573

Im RIS seit

26.06.1991

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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