Norm
AHG §1 BaRechtssatz
Ansprüche auf Herausgabe des Gewinns gemäß § 87 Abs 4 UrhG und der zur Vorbereitung erhobene Rechnungslegungsanspruch gemäß § 87 a UrhG können im Amtshaftungsweg nicht verfolgt werden, wenn der urheberrechtliche Eingriff durch Organe in Vollziehung der Gesetze erfolgt ist.Ansprüche auf Herausgabe des Gewinns gemäß Paragraph 87, Absatz 4, UrhG und der zur Vorbereitung erhobene Rechnungslegungsanspruch gemäß Paragraph 87, a UrhG können im Amtshaftungsweg nicht verfolgt werden, wenn der urheberrechtliche Eingriff durch Organe in Vollziehung der Gesetze erfolgt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0050149Dokumentnummer
JJR_19910626_OGH0002_0010OB00011_9100000_003