RS OGH 1991/6/26 1Ob19/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1991
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Norm

AVG §68

Rechtssatz

Bindungswirkung des Bescheides der Aufsichtsbehörde setzt gleichbleibende Sachlage und Rechtslage voraus; sie besteht aber selbst dann, wenn der Vorstellungsbescheid auf einer (schon der ersten Instanz unterlaufenen) unrichtigen Sachverhaltsannahme beruht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0049594

Dokumentnummer

JJR_19910626_OGH0002_0010OB00019_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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