Norm
EO §42 FRechtssatz
Wird der Aufschiebungsantrag auf eine Verfahrenshandlung gestützt, über die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde zu ergehen hat, so ist der Grund für die Aufschiebung dann weggefallen, wenn alle in Betracht kommenden Verwaltungsbehörden entschieden haben. Dazu gehört auch die Entscheidung der zuständigen Landesregierung als Aufsichtsbehörde über die im § 119a Abs 5 B-VG vorgesehene Vorstellung.Wird der Aufschiebungsantrag auf eine Verfahrenshandlung gestützt, über die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde zu ergehen hat, so ist der Grund für die Aufschiebung dann weggefallen, wenn alle in Betracht kommenden Verwaltungsbehörden entschieden haben. Dazu gehört auch die Entscheidung der zuständigen Landesregierung als Aufsichtsbehörde über die im Paragraph 119 a, Absatz 5, B-VG vorgesehene Vorstellung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0001746Im RIS seit
26.06.1991Zuletzt aktualisiert am
09.05.2023