RS OGH 1991/6/26 3Ob14/91 (3Ob15/91; 3Ob16/91)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1991
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Norm

EO §14
EO §41 Abs2
  1. EO § 14 heute
  2. EO § 14 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 14 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. EO § 14 gültig von 01.03.1992 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. EO § 41 heute
  2. EO § 41 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 41 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Geht aus der Äußerung des betreibenden Gläubigers hervor, daß er die Exekution bei Überdeckung durch ein von ihm bezeichnetes Exekutionsmittel jedenfalls fortsetzen will, so kann es durchaus sachgerecht sein, den auf Einstellung dieser Exekution gerichteten Antrag abzuweisen, ehe über die Anträge auf Einstellung anderer Exekutionen entschieden wird, solange die Aufschiebung dieser Entscheidung für den Verpflichteten nicht - etwa wegen einer bevorstehenden Vollzugshandlung - mit einem Nachteil verbunden ist. Auf diese Weise wird nämlich oft die Frage der Überdeckung verläßlich gelöst werden können. Es muß daher keineswegs über mehrere, auf die Überdeckung gestützte Einstellungsanträge immer nur gemeinsam entschieden werden.

Entscheidungstexte

  • RS0000555">3 Ob 14/91
    Entscheidungstext OGH 26.06.1991 3 Ob 14/91
    Veröff: SZ 64/88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0000555

Im RIS seit

26.06.1991

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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