RS OGH 1991/6/26 3Ob14/91 (3Ob15/91, 3Ob16/91), 3Ob78/03x, 3Ob256/04z, 3Ob41/05h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1991
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Norm

EO §42 A1
EO §42 F
ZPO §528 C1

Rechtssatz

Wird die Aufschiebung von Exekutionen auf mehrere Verfahrenshandlungen gestützt, so stehen die Aufschiebungsbegehren nicht in einem inneren Zusammenhang. Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses der verpflichteten Partei ist daher für die Begehren auf Aufschiebung der Exekutionen jeweils gesondert zu beurteilen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 14/91
    Entscheidungstext OGH 26.06.1991 3 Ob 14/91
    Veröff: SZ 64/88
  • 3 Ob 78/03x
    Entscheidungstext OGH 24.04.2003 3 Ob 78/03x
  • 3 Ob 256/04z
    Entscheidungstext OGH 23.05.2005 3 Ob 256/04z
    Vgl; nur: Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses der verpflichteten Partei ist daher für die Begehren auf Aufschiebung der Exekutionen jeweils gesondert zu beurteilen. (T1); Beisatz: Hier: Zusammengefasste Entscheidungen zweiter Instanz über die Aufschiebung der Exekution in Ansehung der Exekutionsbewilligung einerseits und weiterer Strafbeschlüsse nach § 355 EO andererseits. (T2)
  • 3 Ob 41/05h
    Entscheidungstext OGH 27.07.2005 3 Ob 41/05h
    Vgl; nur T1; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0001499

Dokumentnummer

JJR_19910626_OGH0002_0030OB00014_9100000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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