Norm
AbgEO §12Rechtssatz
Auf Grund der gemäß § 12 und § 13 AbgEO erhobenen Einwendungen kann die gerichtliche Exekution nur aufgeschoben werden, bis über die Einwendungen von den Verwaltungsbehörden entschieden worden ist, also einschließlich der Entscheidung etwa über eine Vorstellung gemäß § 94 Abs 1 StmkGdO, aber ausschließlich der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs.Auf Grund der gemäß Paragraph 12 und Paragraph 13, AbgEO erhobenen Einwendungen kann die gerichtliche Exekution nur aufgeschoben werden, bis über die Einwendungen von den Verwaltungsbehörden entschieden worden ist, also einschließlich der Entscheidung etwa über eine Vorstellung gemäß Paragraph 94, Absatz eins, StmkGdO, aber ausschließlich der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0001503Im RIS seit
26.06.1991Zuletzt aktualisiert am
09.05.2023