Norm
KO §149 Abs1Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat sowohl hinsichtlich der nicht bezahlten Forderungen der Massegläubiger im Sinne des § 150 Abs 1 KO als auch hinsichtlich der gemäß § 149 Abs 1 KO durch den Zwangsausgleich nicht berührten Ansprüche der Aussonderungsgläubiger und Absonderungsgläubiger die Sicherstellung vor Konkursaufhebung vorgesehen.Der Gesetzgeber hat sowohl hinsichtlich der nicht bezahlten Forderungen der Massegläubiger im Sinne des Paragraph 150, Absatz eins, KO als auch hinsichtlich der gemäß Paragraph 149, Absatz eins, KO durch den Zwangsausgleich nicht berührten Ansprüche der Aussonderungsgläubiger und Absonderungsgläubiger die Sicherstellung vor Konkursaufhebung vorgesehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0065265Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.09.2015