RS OGH 1991/6/27 8Ob6/90, 8ObS111/02k, 8Ob29/05f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1991
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Norm

KO §149 Abs1
KO §150 Abs1
KO §157 Abs1

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat sowohl hinsichtlich der nicht bezahlten Forderungen der Massegläubiger im Sinne des § 150 Abs 1 KO als auch hinsichtlich der gemäß § 149 Abs 1 KO durch den Zwangsausgleich nicht berührten Ansprüche der Aussonderungsgläubiger und Absonderungsgläubiger die Sicherstellung vor Konkursaufhebung vorgesehen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 6/90
    Entscheidungstext OGH 27.06.1991 8 Ob 6/90
  • 8 ObS 111/02k
    Entscheidungstext OGH 19.09.2002 8 ObS 111/02k
    Auch; Beisatz: Hier: Verpflichtung des Masseverwalters, eine Masseforderung auf Abfertigung, auf die der Arbeitnehmer des Gemeinschuldners im Rahmen einer "Aussetzungsvereinbarung" auflösend bedingt verzichtete, durch gerichtlichen Erlag sicherzustellen. (T1)
  • 8 Ob 29/05f
    Entscheidungstext OGH 21.07.2005 8 Ob 29/05f
    Auch; Beisatz: Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Masseforderungen, mit deren Entstehen der Masseverwalter nach objektiven Gesichtspunkten bis zur Fassung des Aufhebungsbeschlusses rechnen musste, auch dann sicherzustellen sind, wenn ihre Fälligkeit vor Konkursaufhebung noch nicht eingetreten ist. (T2); Beisatz: Dabei mag es durchaus Fälle geben (etwa im Rahmen eines Großkonkurses), bei welchen dem Masseverwalter subjektiv nicht vorgeworfen werden kann, das Entstehen einzelner Masseforderungen bis zu diesem Zeitpunkt nicht bedacht zu haben. In diesem Fall könnte es, wenn der Masseverwalter seine Sicherstellungspflicht objektiv verletzt, dennoch an seinem Verschulden an einem Schadenseintritt mangeln. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0065265

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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