Norm
StGB §33 Z2Rechtssatz
Der Bestimmungstäterschaft kommt auch im Rahmen der Strafzumessung ein eigenständiges (erschwerendes) Gewicht zu, sodaß derjenige, der einen anderen zur strafbaren Handlung verführt, den besonderen Erschwerungsgrund des § 33 Z 3 StGB zu vertreten hat.Der Bestimmungstäterschaft kommt auch im Rahmen der Strafzumessung ein eigenständiges (erschwerendes) Gewicht zu, sodaß derjenige, der einen anderen zur strafbaren Handlung verführt, den besonderen Erschwerungsgrund des Paragraph 33, Ziffer 3, StGB zu vertreten hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0091760Dokumentnummer
JJR_19910627_OGH0002_0150OS00054_9100000_002