Norm
StPO §151 Z2Rechtssatz
Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO begründet ein Verstoß gegen § 151 Z 2 StPO nur dann, wenn ein infolge des ihm obliegenden Amtsgeheimnisses entschlagungsberechtigter Zeuge, soweit er von seiner Verschwiegenheitspflicht nicht entbunden wurde, zur Aussage verhalten wird; eine allfällige ungerechtfertigte Entschlagung der Aussage durch den Beamten hingegen ist nur unter den Voraussetzungen des § 281 Abs 1 Z 4 StPO bekämpfbar.Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO begründet ein Verstoß gegen Paragraph 151, Ziffer 2, StPO nur dann, wenn ein infolge des ihm obliegenden Amtsgeheimnisses entschlagungsberechtigter Zeuge, soweit er von seiner Verschwiegenheitspflicht nicht entbunden wurde, zur Aussage verhalten wird; eine allfällige ungerechtfertigte Entschlagung der Aussage durch den Beamten hingegen ist nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO bekämpfbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0097862Dokumentnummer
JJR_19910627_OGH0002_0150OS00054_9100000_003