Norm
FamRAnglV §7Rechtssatz
Die auf Grund des § 7 FamRAnglVO erfolgte Anordnung einer zwangsweisen Blutabnahme ist verfassungsrechtlich nicht bedenklich. Sie stellt jedoch zweifellos einen Eingriff in die körperliche Integrität eines Menschen dar. Es muß ihre offenbare Notwendigkeit zur Klärung des Sachverhaltes verlangt werden.Die auf Grund des Paragraph 7, FamRAnglVO erfolgte Anordnung einer zwangsweisen Blutabnahme ist verfassungsrechtlich nicht bedenklich. Sie stellt jedoch zweifellos einen Eingriff in die körperliche Integrität eines Menschen dar. Es muß ihre offenbare Notwendigkeit zur Klärung des Sachverhaltes verlangt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0058782Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.09.2025