RS OGH 2025/7/17 8Ob614/91; 8Ob514/92; 9Ob3/17g; 9Ob66/22d; 9Ob40/24h

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Veröffentlicht am 27.06.1991
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Norm

FamRAnglV §7

Rechtssatz

Die auf Grund des § 7 FamRAnglVO erfolgte Anordnung einer zwangsweisen Blutabnahme ist verfassungsrechtlich nicht bedenklich. Sie stellt jedoch zweifellos einen Eingriff in die körperliche Integrität eines Menschen dar. Es muß ihre offenbare Notwendigkeit zur Klärung des Sachverhaltes verlangt werden.Die auf Grund des Paragraph 7, FamRAnglVO erfolgte Anordnung einer zwangsweisen Blutabnahme ist verfassungsrechtlich nicht bedenklich. Sie stellt jedoch zweifellos einen Eingriff in die körperliche Integrität eines Menschen dar. Es muß ihre offenbare Notwendigkeit zur Klärung des Sachverhaltes verlangt werden.

Entscheidungstexte

  • RS0058782">8 Ob 614/91
    Entscheidungstext OGH 27.06.1991 8 Ob 614/91
    Veröff: ZfRV 1993,253
  • RS0058782">8 Ob 514/92
    Entscheidungstext OGH 29.10.1992 8 Ob 514/92
    Auch; Beisatz: Der bloße Wunsch des Klägers, sich "Klarheit zu verschaffen", reicht für eine Bestreitungsklage nicht aus. (T1)
  • RS0058782">9 Ob 3/17g
    Entscheidungstext OGH 24.03.2017 9 Ob 3/17g
    Vgl auch; Beisatz: Die Mitwirkung im Abstammungsverfahren nach § 85 Abs 1 AußStrG ist erforderlich, wenn sie zur Klärung des Sachverhalts offenbar notwendig ist. (T2)
  • RS0058782">9 Ob 66/22d
    Entscheidungstext OGH 31.08.2022 9 Ob 66/22d
    Vgl; Beisatz: Allgemein wird angenommen, dass die Mitwirkung im Abstammungsverfahren gemäß § 85 Abs 1 AußStrG dann erforderlich ist, wenn sie im konkreten Fall geboten ist. Ob dies der Fall ist, lässt sich nur nach den Umständen des Falls beurteilen. (T3)
  • RS0058782">9 Ob 40/24h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.07.2025 9 Ob 40/24h
    Beisatz wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0058782

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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