Norm
StPO §244Rechtssatz
Der Vortrag der Anklage und eine allfällige Gegenäußerung (§ 244 Abs 1 und 3 StPO) müssen im Hauptverhandlungsprotokoll ebensowenig wie die Schlußvorträge der Parteien (§ 255 StPO) im einzelnen festgehalten werden, weil sie keine Beweismittel darstellen (vgl § 271 Abs 3 StPO); es genügt insoweit die Beurkundung der Einhaltung der wesentlichen Förmlichkeiten (§ 271 Abs 1 StPO).Der Vortrag der Anklage und eine allfällige Gegenäußerung (Paragraph 244, Absatz eins und 3 StPO) müssen im Hauptverhandlungsprotokoll ebensowenig wie die Schlußvorträge der Parteien (Paragraph 255, StPO) im einzelnen festgehalten werden, weil sie keine Beweismittel darstellen vergleiche Paragraph 271, Absatz 3, StPO); es genügt insoweit die Beurkundung der Einhaltung der wesentlichen Förmlichkeiten (Paragraph 271, Absatz eins, StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0098016Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.11.2025