RS OGH 1991/7/2 14Os60/91, 16Os8/92, 16Os19/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1991
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Norm

StGB §37
StGB §41

Rechtssatz

In Fällen, in denen lediglich eine sechs Monate nicht übersteigende Freiheitsstrafe zu verhängen wäre, ist die Geldstrafe originär und unmittelbar auf den Strafzweck hin zu bemessen. Demzufolge bedarf es weder hinsichtlich der gedachten kurzfristigen Freiheitsstrafe einer (gleichfalls gedachten) Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 StGB noch ist das Gericht bei der Festsetzung der gemäß § 37 verhängten Geldstrafe - ausgenommen die Fälle des § 41 Abs 2 StGB - an die Untergrenzen der außerordentlichen Strafmilderung gebunden. Das Gericht hat sich bei der erforderlichen Vorprüfung auf den Ausspruch zu beschränken, daß jedenfalls keine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten zu verhängen ist.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 60/91
    Entscheidungstext OGH 02.07.1991 14 Os 60/91
    Veröff: NRsp 1991/252 = JUS OGH-St/745
  • 16 Os 8/92
    Entscheidungstext OGH 08.05.1992 16 Os 8/92
  • 16 Os 19/92
    Entscheidungstext OGH 12.06.1992 16 Os 19/92
    Vgl auch; Veröff: JBl 1994,487

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0091558

Dokumentnummer

JJR_19910702_OGH0002_0140OS00060_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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