RS OGH 1992/6/12 14Os60/91, 16Os8/92, 16Os19/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1991
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Norm

StGB §37
StGB §41
  1. StGB § 41 heute
  2. StGB § 41 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  3. StGB § 41 gültig ab 07.03.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  4. StGB § 41 gültig von 01.01.1998 bis 06.03.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  5. StGB § 41 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1997

Rechtssatz

In Fällen, in denen lediglich eine sechs Monate nicht übersteigende Freiheitsstrafe zu verhängen wäre, ist die Geldstrafe originär und unmittelbar auf den Strafzweck hin zu bemessen. Demzufolge bedarf es weder hinsichtlich der gedachten kurzfristigen Freiheitsstrafe einer (gleichfalls gedachten) Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 StGB noch ist das Gericht bei der Festsetzung der gemäß § 37 verhängten Geldstrafe - ausgenommen die Fälle des § 41 Abs 2 StGB - an die Untergrenzen der außerordentlichen Strafmilderung gebunden. Das Gericht hat sich bei der erforderlichen Vorprüfung auf den Ausspruch zu beschränken, daß jedenfalls keine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten zu verhängen ist.In Fällen, in denen lediglich eine sechs Monate nicht übersteigende Freiheitsstrafe zu verhängen wäre, ist die Geldstrafe originär und unmittelbar auf den Strafzweck hin zu bemessen. Demzufolge bedarf es weder hinsichtlich der gedachten kurzfristigen Freiheitsstrafe einer (gleichfalls gedachten) Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach Paragraph 41, StGB noch ist das Gericht bei der Festsetzung der gemäß Paragraph 37, verhängten Geldstrafe - ausgenommen die Fälle des Paragraph 41, Absatz 2, StGB - an die Untergrenzen der außerordentlichen Strafmilderung gebunden. Das Gericht hat sich bei der erforderlichen Vorprüfung auf den Ausspruch zu beschränken, daß jedenfalls keine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten zu verhängen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0091558

Dokumentnummer

JJR_19910702_OGH0002_0140OS00060_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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