Norm
StPO §447 Abs1Rechtssatz
Dem als Subsidiarankläger einschreitenden Privatbeteiligten steht so wie allen am bezirksgerichtlichen Strafverfahren Beteiligten die Beschwerde gegen einen Einstellungsbeschluß des Bezirksgerichtes (§ 451 Abs 2 StPO) an den übergeordneten Gerichtshof erster Instanz zu (§ 481 StPO).Dem als Subsidiarankläger einschreitenden Privatbeteiligten steht so wie allen am bezirksgerichtlichen Strafverfahren Beteiligten die Beschwerde gegen einen Einstellungsbeschluß des Bezirksgerichtes (Paragraph 451, Absatz 2, StPO) an den übergeordneten Gerichtshof erster Instanz zu (Paragraph 481, StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0101622Dokumentnummer
JJR_19910702_OGH0002_0110OS00069_9100000_001