Norm
FinStrG §22 Abs1Rechtssatz
Das Zusammentreffen eines Suchtgiftverbrechens mit einem Finanzdelikt darf bei der Strafbemessung nicht als erschwerend gewertet werden (§ 22 Abs 1 FinStrG). Ein Verstoß gegen dieses Verbot bewirkt Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 (beziehungsweise § 345 Abs 1 Z 13) zweiter Anwendungsfall StPO.Das Zusammentreffen eines Suchtgiftverbrechens mit einem Finanzdelikt darf bei der Strafbemessung nicht als erschwerend gewertet werden (Paragraph 22, Absatz eins, FinStrG). Ein Verstoß gegen dieses Verbot bewirkt Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, (beziehungsweise Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13,) zweiter Anwendungsfall StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0086221Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018