RS OGH 1991/7/5 5Ob1053/91, 5Ob67/95, 5Ob294/98s, 5Ob91/00v

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Veröffentlicht am 05.07.1991
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Norm

MRG §16 Abs1

Rechtssatz

Es bestehen keine Bedenken dagegen, bei der Beurteilung der Angemessenheit des Hauptmietzinses derzeitige Vergleichswerte auf den Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses zurückzurechnen, wenn geeignete Vergleichswerte für den Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses nicht zur Verfügung stehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0069548

Dokumentnummer

JJR_19910705_OGH0002_0050OB01053_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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