Norm
MRG §16 Abs1Rechtssatz
Es bestehen keine Bedenken dagegen, bei der Beurteilung der Angemessenheit des Hauptmietzinses derzeitige Vergleichswerte auf den Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses zurückzurechnen, wenn geeignete Vergleichswerte für den Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses nicht zur Verfügung stehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0069548Dokumentnummer
JJR_19910705_OGH0002_0050OB01053_9100000_001