RS OGH 2022/11/8 5Ob9/91, 5Ob93/92, 5Ob58/99m, 5Ob11/04k, 3Ob148/10a, 5Ob257/11x, 5Ob55/19b, 5Ob180/

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Veröffentlicht am 05.07.1991
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Norm

WEG 1975 §13 Abs2 Z2
WEG §26 Abs1
WEG 2002 §16 Abs2

Rechtssatz

Das Untersagungsrecht der anderen Miteigentümer und Wohnungseigentümer besteht bei Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Interessen selbst dann, wenn die behördliche Bewilligung vorliegt oder doch erwirkt werden könnte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0083330

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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