RS OGH 1994/9/20 5Ob9/91, 5Ob120/91, 5Ob127/91, 5Ob87/94

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Veröffentlicht am 05.07.1991
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Norm

WEG 1975 §13 Abs2 Z2
  1. WEG 1975 § 13 gültig von 01.09.1975 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002

Rechtssatz

Bei der Prüfung, ob die anderen Miteigentümer rechtmäßig die Einwilligung verweigern, weil ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt würden, sind die in der Bauordnung normierten Voraussetzungen nicht außer acht zu lassen. Ergeben sich daraus Hindernisse, die nicht überwunden oder durch Abgehen vom Plan beseitigt werden können, oder sind auch bei Einhaltung der Bauvorschriften Interessensbeeinträchtigungen unvermeidlich, fehlt es schon nach § 13 Abs 2 Z 1 WEG an der Zulässigkeit der Änderung und der Duldungspflicht. Die Gegner sind nicht zu verhalten, einem Bauvorhaben zuzustimmen, dem von vornherein Vorschriften der Bauordnung entgegenstehen.Bei der Prüfung, ob die anderen Miteigentümer rechtmäßig die Einwilligung verweigern, weil ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt würden, sind die in der Bauordnung normierten Voraussetzungen nicht außer acht zu lassen. Ergeben sich daraus Hindernisse, die nicht überwunden oder durch Abgehen vom Plan beseitigt werden können, oder sind auch bei Einhaltung der Bauvorschriften Interessensbeeinträchtigungen unvermeidlich, fehlt es schon nach Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, WEG an der Zulässigkeit der Änderung und der Duldungspflicht. Die Gegner sind nicht zu verhalten, einem Bauvorhaben zuzustimmen, dem von vornherein Vorschriften der Bauordnung entgegenstehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0083364

Dokumentnummer

JJR_19910705_OGH0002_0050OB00009_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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