Rechtssatz
Stützen die in gesellschaftsrechtlichem Zusammenhang (Mutter - Tochtergesellschaft oder Schwestergesellschaften) stehenden Klägerinnen ihre Abwehransprüche auf einen (gemeinsamen?) urheberrechtlichen Schutz sogenannter "Displayformen", macht dies aus ihnen noch keine einheitliche Streitpartei, zumal nach österreichischem Urheberrecht gemäß § 11 Abs 2 UrhG jeder Miturheber für sich berechtigt ist, Verletzungen des Urheberrechtes gerichtlich zu verfolgen.Stützen die in gesellschaftsrechtlichem Zusammenhang (Mutter - Tochtergesellschaft oder Schwestergesellschaften) stehenden Klägerinnen ihre Abwehransprüche auf einen (gemeinsamen?) urheberrechtlichen Schutz sogenannter "Displayformen", macht dies aus ihnen noch keine einheitliche Streitpartei, zumal nach österreichischem Urheberrecht gemäß Paragraph 11, Absatz 2, UrhG jeder Miturheber für sich berechtigt ist, Verletzungen des Urheberrechtes gerichtlich zu verfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0035635Dokumentnummer
JJR_19910709_OGH0002_0040OB00076_9100000_001