RS OGH 1991/7/9 4Ob85/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1991
beobachten
merken

Norm

MedienG §26

Rechtssatz

Auch eine Veröffentlichung im Interesse oder im Auftrag einer staatlichen Stelle (hier: mit der die Ausweitung und die Inanspruchnahme von Einrichtungen der Vorsorgemedizin propagiert wird) enthält eine Werbebotschaft im weitesten Sinn. Sie ist daher - ebenso wie Aufrufe und Anordnungen von Bundesbehörden und Landesbehörden in Krisen und Katastrophenfällen - zu kennzeichnen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0067708

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten