Norm
ASVG §204 Abs1Rechtssatz
Besteht für eine durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachte Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Krankengeld aus der Krankenversicherung, ruht dieser Anspruch aber gemäß § 143 Abs 1 Z 2 oder 3 wegen Anstaltspflege oder Anspruches auf Weiterleistung von mehr als fünfzig von Hundert der Bezüge bis zur sechsundzwanzigsten Woche nach Eintritt des Versicherungsfalles, so fällt die Versehrtenrente erst mit der siebenundzwanzigsten Woche nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0084262Dokumentnummer
JJR_19910709_OGH0002_010OBS00188_9100000_001