Norm
ARÜG §2 Abs1 litaRechtssatz
Der im § 2 Abs 1 lit a ARÜG angeführte Stichtag 11.07.1953 entspricht jenem des 2.AbkSozSi Österreich - BRD (vgl dessen Art 4 Abs 1), das durch das ARÜG fortgeführt wurde. Daraus ergibt sich für den Personenkreis des § 2 Abs 1 lit c ARÜG, daß es einerseits nicht schadet, wenn vor dem 11.07.1953 die Möglichkeit bestand, den Wohnsitz nach Österreich zu verlegen, daß aber andererseits die Unmöglichkeit, dies vor dem 27.11.1961 zu tun, in der Zeit zwischen dem 11 07.1053 und dem 27.11.1961 bestanden haben muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0085878Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008