RS OGH 1991/7/9 4Ob532/91

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Veröffentlicht am 09.07.1991
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Rechtssatz

Die Regelung des § 33 Abs 2 und 3 MRG ist umso mehr auf einen Wohnungsberechtigten anzuwenden, dessen dingliches Recht ja stärker ist als das bloß obligatorische Bestandrecht. Die Säumigkeit muß allerdings bei der Kostenentscheidung berücksichtigt werden ( § 33 Abs 2 Satz 1, 2. Halbsatz, MRG ).Die Regelung des Paragraph 33, Absatz 2 und 3 MRG ist umso mehr auf einen Wohnungsberechtigten anzuwenden, dessen dingliches Recht ja stärker ist als das bloß obligatorische Bestandrecht. Die Säumigkeit muß allerdings bei der Kostenentscheidung berücksichtigt werden ( Paragraph 33, Absatz 2, Satz 1, 2. Halbsatz, MRG ).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0011872

Dokumentnummer

JJR_19910709_OGH0002_0040OB00532_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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