RS OGH 1991/7/10 9ObA133/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1991
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Norm

ArbVG §69
ArbVG §83
  1. ArbVG § 69 heute
  2. ArbVG § 69 gültig ab 01.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992
  1. ArbVG § 83 heute
  2. ArbVG § 83 gültig ab 01.07.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 360/1975

Rechtssatz

Ein einzelnes Mitglied des Betriebsrates übt die von diesem wahrzunehmenden Rechte der Belegschaft nur aus, wenn sich sein Handeln im Rahmen des gesetzlichen Aufgabenbereiches in irgendeiner Weise auf eine zumindest vorherige schlüssige Betrauung oder nachträgliche Genehmigung durch das gesamte Kollegialorgan zurückführen läßt. Das kann nach den Umständen des Einzelfalls auch für die gemeinsame Tätigkeit mehrerer Betriebsratsmitglieder zutreffen, die einer wahlwerbenden Gruppe (vgl § 69 Abs 4 ArbVG) angehören, ist aber bei Handlungen und Äußerungen, mit denen mehrere Betriebsräte einer wahlwerbenden Gruppe nach außen hin nicht im Namen des Betriebsrates, sondern als "Fraktion" auftreten, in aller Regel nicht der Fall.Ein einzelnes Mitglied des Betriebsrates übt die von diesem wahrzunehmenden Rechte der Belegschaft nur aus, wenn sich sein Handeln im Rahmen des gesetzlichen Aufgabenbereiches in irgendeiner Weise auf eine zumindest vorherige schlüssige Betrauung oder nachträgliche Genehmigung durch das gesamte Kollegialorgan zurückführen läßt. Das kann nach den Umständen des Einzelfalls auch für die gemeinsame Tätigkeit mehrerer Betriebsratsmitglieder zutreffen, die einer wahlwerbenden Gruppe vergleiche Paragraph 69, Absatz 4, ArbVG) angehören, ist aber bei Handlungen und Äußerungen, mit denen mehrere Betriebsräte einer wahlwerbenden Gruppe nach außen hin nicht im Namen des Betriebsrates, sondern als "Fraktion" auftreten, in aller Regel nicht der Fall.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0051077

Dokumentnummer

JJR_19910710_OGH0002_009OBA00133_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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