RS OGH 1991/7/10 9ObA133/91

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Veröffentlicht am 10.07.1991
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Rechtssatz

Der Anspruch auf die Naturalleistungen steht dem Betriebsrat (bzw dem Wahlvorstand oder nach § 84 Abs 1 ArbVG dem Zentralbetriebsrat) als ganzes zu und dient dem Zweck, dem Betriebsrat die Durchführung seiner Befugnisse, deren Träger materiellrechtlich die Belegschaft des Betriebes bzw des Unternehmens ist, zu erleichtern. Für eine nicht dem Betriebsrat als (regelmäßiges) Kollegialorgan zuzurechnende Tätigkeit wie etwa der einer Fraktion ist der Betriebsinhaber zur Beistellung von Sacherfordernissen nach § 72 ArbVG nicht verpflichtet.Der Anspruch auf die Naturalleistungen steht dem Betriebsrat (bzw dem Wahlvorstand oder nach Paragraph 84, Absatz eins, ArbVG dem Zentralbetriebsrat) als ganzes zu und dient dem Zweck, dem Betriebsrat die Durchführung seiner Befugnisse, deren Träger materiellrechtlich die Belegschaft des Betriebes bzw des Unternehmens ist, zu erleichtern. Für eine nicht dem Betriebsrat als (regelmäßiges) Kollegialorgan zuzurechnende Tätigkeit wie etwa der einer Fraktion ist der Betriebsinhaber zur Beistellung von Sacherfordernissen nach Paragraph 72, ArbVG nicht verpflichtet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0051082

Dokumentnummer

JJR_19910710_OGH0002_009OBA00133_9100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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