RS OGH 1991/7/10 1Ob30/91, 10Ob519/94, 7Ob556/95, 1Ob2302/96b, 2Ob501/95, 2Ob7/99i, 3Ob181/12g, 7Ob1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1991
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Norm

ABGB §859
ABGB §867
B-VG Art11
B-VG Art117
B-VG Art118
stmk KanalabgabenG 1955 allg

Rechtssatz

Es besteht keine generelle Wahlfreiheit zwischen öffentlich - rechtlichen und privatrechtlichen Handlungsformen, jedenfalls dort nicht, wo der Gesetzgeber zu erkennen gibt, dass die hoheitliche Gestaltung zwingend ist. Eine Gemeinde darf daher bei einem durch das stmk KanalabgabenG 1955 vorgeschriebenen hoheitlichen Handeln (Vorschreibung des Kanalisationsbeitrages mittels Bescheid) die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe nicht in Vertragsform begründen. Die Befugnis der Gemeinde, die Abgabe im Rahmen ihres eigenen Wirkungsbereiches (Art 118 Abs 2 B - VG) mittels Bescheid vorzuschreiben, bezieht sich aber nicht auf Liegenschaften, deren Anschluss an das eigene Kanalnetz der Gemeinde bewilligt wurde, die aber außerhalb des Gemeindegebietes gelegen sind. Soweit die hoheitliche Regelung nicht Platz greift, führt die Gemeinde ihre wirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen der Privatwirtschaftsverteilung (Art 116 Abs 2 B - VG) auf der Grundlage der Bestimmungen des Privatrechts durch.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 30/91
    Entscheidungstext OGH 10.07.1991 1 Ob 30/91
    Veröff: SZ 64/92 = JBl 1992,35
  • 10 Ob 519/94
    Entscheidungstext OGH 06.02.1996 10 Ob 519/94
    nur: Es besteht keine generelle Wahlfreiheit zwischen öffentlich - rechtlichen und privatrechtlichen Handlungsformen, jedenfalls dort nicht, wo der Gesetzgeber zu erkennen gibt, dass die hoheitliche Gestaltung zwingend ist. (T1); Beisatz: Hier: Nö KanalG 1977. (T2) Veröff: SZ 69/25
  • 7 Ob 556/95
    Entscheidungstext OGH 30.07.1996 7 Ob 556/95
    nur T1
  • 1 Ob 2302/96b
    Entscheidungstext OGH 25.02.1997 1 Ob 2302/96b
    nur T1
  • 2 Ob 501/95
    Entscheidungstext OGH 10.04.1997 2 Ob 501/95
    nur: Es besteht keine generelle Wahlfreiheit zwischen öffentlich - rechtlichen und privatrechtlichen Handlungsformen, jedenfalls dort nicht, wo der Gesetzgeber zu erkennen gibt, dass die hoheitliche Gestaltung zwingend ist. Die Befugnis der Gemeinde, die Abgabe im Rahmen ihres eigenen Wirkungsbereiches (Art 118 Abs 2 B-VG) mittels Bescheid vorzuschreiben, bezieht sich aber nicht auf Liegenschaften, deren Anschluss an das eigene Kanalnetz der Gemeinde bewilligt wurde, die aber außerhalb des Gemeindegebietes gelegen sind. Soweit die hoheitliche Regelung nicht Platz greift, führt die Gemeinde ihre wirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen der Privatwirtschaftsverteilung (Art 116 Abs 2 B-VG) auf der Grundlage der Bestimmungen des Privatrechts durch. (T3)
  • 2 Ob 7/99i
    Entscheidungstext OGH 28.01.1999 2 Ob 7/99i
    Vgl; nur: Es besteht keine generelle Wahlfreiheit zwischen öffentlich - rechtlichen und privatrechtlichen Handlungsformen. (T4); Beisatz: Hier: Einforderung von "Platzgebühren" für Internatsunterbringung. (T5)
  • 3 Ob 181/12g
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 3 Ob 181/12g
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Änderung eines Flächenwidmungsplans nach dem TROG 2006. (T6)
  • 7 Ob 125/16g
    Entscheidungstext OGH 28.09.2016 7 Ob 125/16g
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier eine von einer Gemeinde geschlossene Vereinbarung als Voraussetzung für die beabsichtigte Änderung des Flächenwidmungsplans. (T7)
  • 2 Ob 36/17h
    Entscheidungstext OGH 27.04.2017 2 Ob 36/17h
    nur T1
  • 2 Ob 185/19y
    Entscheidungstext OGH 27.02.2020 2 Ob 185/19y
    nur T1; Beisatz: Damit ist es bei Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs ausgeschlossen, Hilfe auf vertraglicher Grundlage zu gewähren und dafür ein frei vereinbartes Entgelt zu verlangen. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0038475

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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