RS OGH 1991/7/10 9ObA601/91

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Veröffentlicht am 10.07.1991
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Norm

ASchG §11 Abs1

Rechtssatz

Aus dem Begriff "persönlicher Schutz" in § 11 Abs 1 ASchG läßt sich kein Anhaltspunkt dafür gewinnen, daß der Gesetzgeber bei der Schutzausrüstung auf die persönliche Disposition des jeweiligen Arbeitnehmers abstellen wollte, da mit diesem Begriff nur die dem Arbeitnehmer persönlich zur Verfügung gestellte Schutzausrüstung als subsidiärer Behelfe von anderen, an der Gestaltung des Arbeitsplatzes, der Betriebsmittel und der Arbeitsvorgänge ansetzenden Schutzmaßnahmen im Sinne der §§ 3 ff ASchG abgegrenzt werden sollte.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 601/91
    Entscheidungstext OGH 10.07.1991 9 ObA 601/91
    Veröff: SZ 64/100 = EvBl 1992/21 S 88 = WBl 1991,391 = Arb 10952 = RdW 1992,22 = ecolex 1991,873

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0050616

Dokumentnummer

JJR_19910710_OGH0002_009OBA00601_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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