RS OGH 2025/9/30 1Ob13/91; 1Ob95/00b; 1Ob138/19d; 1Ob107/25d

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Veröffentlicht am 10.07.1991
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Rechtssatz

Schutzzweck der die Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden statuierenden Normen (§ 311 Abs 1 BAO; § 73 AVG) ist es, die Parteien des Verfahrens vor allen denkbaren Nachteilen zu bewahren, die an Verzögerungen bei der Verfahrenserledigung geknüpft sind; dazu gehört es auch, die Partei in die Lage zu versetzen, die auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof rechtzeitig einzubringen, um noch in den Genuß der Anlaßfallwirkung (Art 140 Abs 7 B-VG) zu gelangen.Schutzzweck der die Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden statuierenden Normen (Paragraph 311, Absatz eins, BAO; Paragraph 73, AVG) ist es, die Parteien des Verfahrens vor allen denkbaren Nachteilen zu bewahren, die an Verzögerungen bei der Verfahrenserledigung geknüpft sind; dazu gehört es auch, die Partei in die Lage zu versetzen, die auf Artikel 144, B-VG gestützte Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof rechtzeitig einzubringen, um noch in den Genuß der Anlaßfallwirkung (Artikel 140, Absatz 7, B-VG) zu gelangen.

Entscheidungstexte

  • RS0023095">1 Ob 13/91
    Entscheidungstext OGH 10.07.1991 1 Ob 13/91
    Veröff: EvBl 1991/172 S 740 = JBl 1992,47
  • RS0023095">1 Ob 95/00b
    Entscheidungstext OGH 25.07.2000 1 Ob 95/00b
    nur: Schutzzweck der die Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden statuierenden Normen (§ 311 Abs 1 BAO; § 73 AVG) ist es, die Parteien des Verfahrens vor allen denkbaren Nachteilen zu bewahren, die an Verzögerungen bei der Verfahrenserledigung geknüpft sind. (T1) Beisatz: Hier: Unterlassung der fristgerechten Weiterleitung eines Gesuchs um Registrierung durch das österreichische Patentamt an das Internationale Büro für geistiges Eigentum. (T2)
  • RS0023095">1 Ob 138/19d
    Entscheidungstext OGH 23.10.2019 1 Ob 138/19d
    Vgl auch; Beisatz: Dies aber nicht im Sinne einer uferlosen Haftung, es reicht nicht, dass die Verfahrensverzögerung (im Tatsächlichen) conditio sine qua non für den behaupteten Schaden ist. Es ist nach stRspr nur für jene verursachten Schäden zu haften, deren Eintritt die übertretene Norm gerade verhindern wollte oder deren Verhinderung zumindest mitbezweckt ist. (T3)
  • RS0023095">1 Ob 107/25d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.09.2025 1 Ob 107/25d
    vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T3
    Beisatz: Das im Wr WettenG statuierte verfahrensrechtliche Regime im Zusammenhang mit der Betriebsschließung (bei Verdacht der Ausübung der Tätigkeit eines Wettunternehmers ohne oder entgegen der Bewilligung) nach § 23 Abs 3 Wr WettenG sowie die Verpflichtung der Behörde gemäß § 28 Abs 5 VwGVG zur unverzüglichen Umsetzung von Verwaltungsgerichtserkenntnissen bezwecken nicht (auch) den Schutz der physischen oder psychischen Integrität des von der Betriebsschließung betroffenen Unternehmers. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0023095

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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