TE Vwgh Erkenntnis 2004/2/27 2002/11/0076

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Veröffentlicht am 27.02.2004
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Index

L94059 Ärztekammer Wien;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

ÄrzteG 1984 §104 Abs2;
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1995 Art1 Abschn1;
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1995 Art1 Abschn4;
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1995 Art2;
B-VG Art135 Abs4;
B-VG Art139;
B-VG Art89 Abs1;
B-VG Art89;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1995 §11 Abs3;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1995 §17;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Pallitsch, Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Dr. F in W, vertreten durch Dr. Manfred Merlicek, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Fleischmarkt 28, gegen den Bescheid des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Braunegg, Hoffmann & Partner, Rechtsanwälte in 1013 Wien, Gonzagagasse 10-12, vertretenen Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 15. Juli 1999, Zl. B 135/99, betreffend Beiträge zum Wohlfahrtsfonds, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, der Ärztekammer für Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses der Ärztekammer für Wien vom 14. Juni 1999 wurde der Beitrag des Beschwerdeführers zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 1997 gemäß Abschnitt I der Beitragsordnung mit S 350.000,-- festgesetzt. In der Begründung führte die Erstbehörde aus, die Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien regle in Abschnitt IV das Verfahren zur Festsetzung des Fondsbeitrages. Gemäß Abschnitt IV Absatz 7 dieser Bestimmung erfolge die Beitragsvorschreibung im Wege einer Schätzung, wenn das Fondsmitglied der Verpflichtung zur Vorlage der verlangten Einkommensunterlagen nicht zeitgerecht und vollständig entsprochen habe. Mit (Schreiben vom) 16. Oktober 1998 sei der Beschwerdeführer letztmalig aufgefordert worden, dem Büro des Wohlfahrtsfonds längstens bis 30. November 1998 die für eine Beitragsermittlung relevanten Einkommensunterlagen vorzulegen. Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen sei, sei die Berechtigung zur Vornahme einer Schätzung jedenfalls gegeben gewesen. Die Festsetzung des Höchstbeitrages sei erfolgt, weil auch in den Vorjahren dieser Wert herangezogen worden sei, bzw. im vorliegenden Fall keine Vergleichsgrundlagen vorhanden seien, die eine exakte Schätzung der Bemessungsgrundlage erlaubt hätten.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 29. Juni 1999 Beschwerde.

Der Beschwerdeausschuss wies mit dem angefochtenen Bescheid vom 15. Juli 1999 die Beschwerde ab und bestätigte den Bescheid der Erstbehörde. In der Begründung entgegnete die belangte Behörde der Behauptung des Beschwerdeführers, im Spruch sei nicht erkennbar, welche Gesetzesbestimmungen angewendet worden seien, dass im Spruch ausdrücklich auf Abschnitt I der Beitragsordnung hingewiesen worden sei. Den vom Beschwerdeführer behaupteten Bedenken wegen einer Gesetzwidrigkeit der Satzung und Beitragsordnung sowie einer allfälligen Verfassungswidrigkeit werde seitens der belangten Behörde nicht gefolgt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 26. Februar 2002, B 1490/99, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof ab. Zur Begründung führte der Verfassungsgerichtshof aus, nach den Beschwerdebehauptungen wären die Rechtsverletzungen einerseits die Folge der ungerechtfertigten Anwendung einer mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 15.549/1999 als gesetzwidrig aufgehobenen Verordnung. Diesem Vorbringen komme jedoch schon deshalb keine Berechtigung zu, weil die vorliegende Beschwerde keinen (Quasi-) Anlassfall zu dem mit dem genannten Erkenntnis erledigten Verordnungsprüfungsverfahren darstelle (vgl. Art. 139 Abs. 6 zweiter Satz B-VG) und die Prämisse, die in Rede stehenden Norm sei "rechtlich gesehen ein Nichts", unzutreffend sei; andernfalls wäre es dem Verfassungsgerichtshof nicht möglich gewesen, sie in Prüfung zu ziehen und mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Auch soweit die Beschwerde die Gesetzwidrigkeit von Verordnungsbestimmungen behaupte, habe sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg: Ob das Regelungssystem zweckmäßig sei oder gar den zur Zielerreichung optimalen Weg darstelle, sei nicht im Lichte des Gleichheitsgebotes zu beurteilen (siehe etwa VfSlg. 15.031/1997, Seite 638 f).

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeergänzung beantragt der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Beschwerdeführer replizierte hierauf mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2002.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, der Verfassungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 24. Juni 1999 ausgesprochen, dass die Beitragsordnung 1997 des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Wien als gesetzeswidrig aufgehoben worden sei. Dabei habe der Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass keine gehörige Kundmachung stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer sei daher zu einer Beitragszahlung verpflichtet worden, für die es keine Rechtsnorm als Grundlage gebe. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht zielführend.

Mit Erkenntnis vom 24. Juni 1999, VfSlg. Nr. 15.549, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Beitragsordnungen für 1996 und 1997 des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, kundgemacht durch Aufnahme und Einarbeitung in eine Loseblattsammlung, als gesetzwidrig aufgehoben werden. Die Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, kundgemacht durch Aufnahme und Einarbeitung in eine Loseblattsammlung, sei bis zum Inkrafttreten der durch Kundmachung im "Wiener Arzt" 2b/ 1999 erlassenen Fassung gesetzwidrig gewesen. In der Begründung des Erkenntnisses führte der Verfassungsgerichtshof aus, als "Mitteilungen" der Ärztekammer für Wien im Sinne des § 104 Abs. 2 des Ärztegesetzes (1984) komme als deren offizielles Organ nur der "Wiener Arzt" in Betracht, der auf seiner Titelseite und im Impressum auch den Beinamen "Mitteilungen der Ärztekammer für Wien" trägt. Dort seien bis zur Kundmachung in Nr. 3a/1995 Beitragsordnung und Satzung des Wohlfahrtsfonds für Wien kundgemacht worden. 1996 sei eine zur Gänze neue Beitragsordnung erlassen worden, welche durch Erstellung einer Loseblattsammlung kundgemacht worden sei. Spätere Änderungen seien durch Einarbeitung in diese Loseblattsammlung kundgemacht worden. Die lediglich durch Aufnahme und Einarbeitung in die Loseblattsammlung kundgemachte Beitragsordnung für 1996 und 1997 erweise sich als nicht gesetzmäßig kundgemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes über die nicht gesetzmäßige Kundmachung der gegenständlichen Verordnung im zitierten Erkenntnis an. Auch der Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, schon im Hinblick auf die Verfehlung des gebotenen Kundmachungsorgans handelt es sich bei den ab 1996 in Form einer Loseblattausgabe kundgemachten Beitragsordnungen um keine gehörig kundgemachten Verordnungen im Sinne des Art. 89 Abs. 1 B-VG (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. September 2001, Zl. 98/11/0275, mwN).

Dies bewirkt für sich allein noch nicht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, sofern er in der im Zeitpunkt seiner Erlassung geltenden Rechtslage seine Grundlage hat.

Die im "Wiener Arzt" Nr. 3a/1995 (gehörig) kundgemachte Beitragsordnung trat gemäß ihrem Art. II hinsichtlich der Bestimmungen des Art. I Abschnitt III Abs. 2 und 4 am 1. Jänner 1994, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen des Art. I mit 1. Jänner 1995 in Kraft. Ein Außerkrafttreten dieser Bestimmungen wurde nicht angeordnet. Die Beitragsordnung blieb demnach in Geltung, solange sie nicht durch eine spätere Vorschrift aufgehoben wurde. Da die zunächst ab 1996 erfolgten Änderungen mangels gehöriger Kundmachung, wie dargestellt, außer Betracht zu bleiben haben, ist der angefochtene Bescheid am Maßstab der im "Wiener Arzt" Nr. 3a/1995 kundgemachten Beitragsordnung zu prüfen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. September 2001, Zl. 98/11/0275 und Zl. 99/11/0034). Die durch Beschluss der Ärztekammer für Wien vom 26. September 2000 mit Rückwirkung vom 1. Jänner 1997 beschlossene Satzung war vom Verwaltungsgerichtshof nicht wahrzunehmen (vgl. erneut das hg. Erkenntnis vom 20. September 2001, Zl. 98/11/0275, mwN.).

Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde hingegen nicht, dass er nicht rechtzeitig seine Beitragserklärung bzw. die für die Fondsbeitragsbemessung für 1997 erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat. Gemäß Art. I Abschnitt IV Absatz 7 der im "Wiener Arzt" Nr. 3a/1995 kundgemachten Beitragsordnung gelangt in diesem Fall der Höchstbeitrag gemäß Abschnitt I Absatz 5 zur Vorschreibung. Nach dieser Bestimmung beträgt der Fondsbeitrag höchstens S 350.000,-- im Jahr. Es ist daher nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt worden wäre.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 27. Februar 2004

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002110076.X00

Im RIS seit

31.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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