RS OGH 1992/10/14 3Ob88/90; 3Ob77/92

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Veröffentlicht am 10.07.1991
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Rechtssatz

Bis zum Vorliegen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung ist davon auszugehen, daß die Vermögensgegenstände der Gemeinde der Exekution entzogen sind. Vor der Exekutionsbewilligung ist daher die Einholung der Entscheidung der Verwaltungsbehörde, so sie nicht schon von der betreibenden Partei vorgelegt wird, unvermeidbar. Nur dadurch wird der im § 15 EO vorgesehene Schutz vor einer Beeinträchtigung der zu wahrenden öffentlichen Interessen gesichert. Das Gericht hat bis zum Vorliegen der wirksamen Erklärung die Bewilligung der Exekution auszusetzen und von Amts wegen den Feststellungsbescheid der Verwaltungsbehörde einzuholen.Bis zum Vorliegen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung ist davon auszugehen, daß die Vermögensgegenstände der Gemeinde der Exekution entzogen sind. Vor der Exekutionsbewilligung ist daher die Einholung der Entscheidung der Verwaltungsbehörde, so sie nicht schon von der betreibenden Partei vorgelegt wird, unvermeidbar. Nur dadurch wird der im Paragraph 15, EO vorgesehene Schutz vor einer Beeinträchtigung der zu wahrenden öffentlichen Interessen gesichert. Das Gericht hat bis zum Vorliegen der wirksamen Erklärung die Bewilligung der Exekution auszusetzen und von Amts wegen den Feststellungsbescheid der Verwaltungsbehörde einzuholen.

Entscheidungstexte

  • RS0000592">3 Ob 88/90
    Entscheidungstext OGH 10.07.1991 3 Ob 88/90
    Veröff: SZ 64/96
  • RS0000592">3 Ob 77/92
    Entscheidungstext OGH 14.10.1992 3 Ob 77/92
    nur: Bis zum Vorliegen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung ist
    davon auszugehen, daß die Vermögensgegenstände der Gemeinde der
    Exekution entzogen sind. (T1)
    Beisatz: Das Gericht hat schon
    Hinweisen nachzugehen, die eine Gefährdung des Schutzzweckes der Norm
    andeuten, und schon dann vor der Entscheidung über die
    Exekutionsbewilligung klarzustellen, ob der verpflichteten Partei
    durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde die Gleichstellung mit einer
    Gemeinde verschafft wurde. (T2)
    Anm: Veröff: EvBl 1993/82 S 346 = JBl
    1993,528

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0000592

Im RIS seit

10.07.1991

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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