RS OGH 1991/7/10 9ObA75/91, 9ObA105/91

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Veröffentlicht am 10.07.1991
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Rechtssatz

Die Bestimmung des § 63 ASGG statuiert wohl für die betroffene Partei eine Ausnahme vom Neuerungsverbot, gibt dieser aber keinen Anspruch auf Beweiswiederholung.Die Bestimmung des Paragraph 63, ASGG statuiert wohl für die betroffene Partei eine Ausnahme vom Neuerungsverbot, gibt dieser aber keinen Anspruch auf Beweiswiederholung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0085790

Dokumentnummer

JJR_19910710_OGH0002_009OBA00075_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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