Rechtssatz
Die Bestimmung des § 63 ASGG statuiert wohl für die betroffene Partei eine Ausnahme vom Neuerungsverbot, gibt dieser aber keinen Anspruch auf Beweiswiederholung.Die Bestimmung des Paragraph 63, ASGG statuiert wohl für die betroffene Partei eine Ausnahme vom Neuerungsverbot, gibt dieser aber keinen Anspruch auf Beweiswiederholung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0085790Dokumentnummer
JJR_19910710_OGH0002_009OBA00075_9100000_001