RS OGH 1991/7/10 1Ob30/91, 10Ob519/94, 7Ob125/16g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1991
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Norm

ABGB §859
ABGB §867
B-VG Art18

Rechtssatz

Es ist in Rechtsprechung und Lehre grundsätzlich anerkannt, daß der verwaltungsrechtliche Vertrag, der eine Form nicht-obrigkeitlicher Hoheitsverwaltung ist, einer gesetzlichen Ermächtigung bedarf.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 30/91
    Entscheidungstext OGH 10.07.1991 1 Ob 30/91
    Veröff: SZ 64/92 = JBl 1992,35
  • 10 Ob 519/94
    Entscheidungstext OGH 06.02.1996 10 Ob 519/94
    Beisatz: Bei verwaltungsrechtlichen Verträgen geht es um Vereinbarungen über Rechte und Pflichten auf der Grundlage des öffentlichen Rechts zwischen einem Verwaltungsorgan in behördlicher Funktion und einem Privaten (Rechtsunterworfenen). (T1) Veröff: SZ 69/25
  • 7 Ob 125/16g
    Entscheidungstext OGH 28.09.2016 7 Ob 125/16g
    Beis wie T1; Beisatz: Hier eine von einer Gemeinde geschlossene Vereinbarung als Voraussetzung für die beabsichtigte Änderung des Flächenwidmungsplans. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0013916

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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