Norm
ABGB §879 Abs1 BIIoRechtssatz
Auch außerhalb eines Kontrahierungszwanges ist aus dem Grundrecht auf Persönlichkeitsschutz jeder diffamierende Ausschluß von der Inanspruchnahme einer Leistung zu vermeiden, wenn eine hinreichende sachliche Rechtfertigung nicht gegeben ist. Maßgebend ist, daß bei dem Zusammenprall der Interessen des Befugten, nach seiner Disposition Verträge zu schließen, und den Interessen anderer, nicht diskriminierend ungleich behandelt zu werden, die durch die guten Sitten gezogenen Grenzen nicht überschritten werden. (hier: Tiefgarage).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0016758Dokumentnummer
JJR_19910710_OGH0002_0030OB00548_9100000_003