Norm
ABGB §971Rechtssatz
Eine Geringfügigkeit des Entgeltes kann nicht mehr angenommen werden, wenn der Benützer von Geschäftsräumlichkeiten alle zur Erhaltung des Mietrechtes erforderlichen Zahlungen (Hauptmietzins und Betriebskosten) als Gegenleistung für die Überlassung des Mietobjektes erbringt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0019057Dokumentnummer
JJR_19910710_OGH0002_0090OB00708_9100000_001