RS OGH 1991/7/10 13Os25/91

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Veröffentlicht am 10.07.1991
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Norm

StGB §6 A2
StGB §88

Rechtssatz

Das Tragen einer Kanne heißen Kaffees in einer Wohnung, in der sich ein fast nacktes Kleinkind mit Hilfe eines "Laufwagerls" frei bewegen kann, stellt nach allgemeinen Erfahrungswerten einen die Anwendung entsprechender Sorgfalt gebietenden relevant risikobehafteten Vorgang dar. Einerseits bewegen sich Kleinkinder bekanntermaßen in jeder Weise unberechenbar, andererseits ist die Gefahr von (allenfalls auch großflächigen, schwerwiegenden) Verbrühungen im Falle eines Kontaktes der empfindlichen Haut eines Kleinkindes mit einer heißen Flüssigkeit allgemein einsichtig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0089139

Dokumentnummer

JJR_19910710_OGH0002_0130OS00025_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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