RS OGH 1991/7/10 9ObA117/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1991
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Norm

ABGB §1157
AAV §97
  1. ABGB § 1157 heute
  2. ABGB § 1157 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AAV § 97 gültig von 01.01.1984 bis 31.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994

Rechtssatz

Ein subjektives öffentliches Recht des Arbeitnehmers darauf, daß die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 110 ADVO (jetzt § 97 AAV) gerade von der Auflage der Gewährung zusätzlicher Ruhepausen an die Arbeitnehmer abhängig gemacht wird, besteht nicht. Hat aber die Verwaltungsbehörde diese Auflage erteilt, sind die Arbeitnehmer begünstigende Wirkungen - die Verwaltungsrechtslehre spricht von "Rechtsreflexen" oder "Reflexwirkungen" - entstanden. Die Arbeitnehmer können sich daher im Rahmen ihrer Arbeitsverhältnisse darauf berufen, daß der Arbeitgeber diese Ruhepausen einzuhalten hat; sie können daher auch im Umfang der nichteingehaltenen Ruhepausen Entgelt verlangen.Ein subjektives öffentliches Recht des Arbeitnehmers darauf, daß die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 110, ADVO (jetzt Paragraph 97, AAV) gerade von der Auflage der Gewährung zusätzlicher Ruhepausen an die Arbeitnehmer abhängig gemacht wird, besteht nicht. Hat aber die Verwaltungsbehörde diese Auflage erteilt, sind die Arbeitnehmer begünstigende Wirkungen - die Verwaltungsrechtslehre spricht von "Rechtsreflexen" oder "Reflexwirkungen" - entstanden. Die Arbeitnehmer können sich daher im Rahmen ihrer Arbeitsverhältnisse darauf berufen, daß der Arbeitgeber diese Ruhepausen einzuhalten hat; sie können daher auch im Umfang der nichteingehaltenen Ruhepausen Entgelt verlangen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0029492

Dokumentnummer

JJR_19910710_OGH0002_009OBA00117_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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