Norm
ABGB §19Rechtssatz
Das Anliegen, sich Beweise zu beschaffen, rechtfertigt weder das Betreten der nur Befugten zugänglichen Betriebsräume einer Tiefgarage noch einen Eingriff in die Funktion des Luftaustausches an den ins Freie mündenden Schachtöffnungen gegen den Willen des Betreibers der Tiefgarage. Eine Person, die ihre Anrainerrechte im behördlichen Verfahren verfolgt, darf jedoch darüber hinaus nicht überhaupt vom Betreten der sonst allgemein zugänglichen Garagenanlage ausgeschlossen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0009047Dokumentnummer
JJR_19910710_OGH0002_0030OB00548_9100000_001