RS OGH 1991/7/11 7Ob14/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.1991
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Norm

PostG §4
PO §4
PO §12
  1. PO § 4 gültig von 28.05.1957 bis 31.12.1996 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996
  1. PO § 12 gültig von 01.03.1981 bis 31.12.1996 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996

Rechtssatz

Zu § 17 der Geschäftsbedingungen für den Scheckverkehr der Postsparkasse: Ein bei einer Poststelle (Posthilfsstelle) außerhalb der Geschäftsstunden im Rahmen ihres Wirkungsbereiches mit Erlagschein zur Einzahlung gebrachter Geldbetrag bewirkt mit der Bescheinigung durch den Geschäftsführer der Poststelle (Posthilfsstelle) die Erfüllung dieser Schuld am Tag des Postaufgabestempels.Zu Paragraph 17, der Geschäftsbedingungen für den Scheckverkehr der Postsparkasse: Ein bei einer Poststelle (Posthilfsstelle) außerhalb der Geschäftsstunden im Rahmen ihres Wirkungsbereiches mit Erlagschein zur Einzahlung gebrachter Geldbetrag bewirkt mit der Bescheinigung durch den Geschäftsführer der Poststelle (Posthilfsstelle) die Erfüllung dieser Schuld am Tag des Postaufgabestempels.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0071418

Dokumentnummer

JJR_19910711_OGH0002_0070OB00014_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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