RS OGH 1991/7/11 7Ob559/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.1991
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Norm

GmbHG §16 Abs2
  1. GmbHG § 16 heute
  2. GmbHG § 16 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  3. GmbHG § 16 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  4. GmbHG § 16 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Die Abhaltung einer Generalversammlung vor Einbringung der Abberufungsklage ist nicht erforderlich. Die Klage auf Zustimmung zur Abberufung kann mit der Klage auf Abberufung verbunden werden. In diesem Fall kann der Anspruch auf Berufung auch vor der Entscheidung über das Zustimmungsbegehren durch einstweilige Verfügung gesichert werden. Der antragstellende Gesellschafter muß aber Umstände glaubhaft machen die beide Begehren begründen können. Bei Beurteilung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0059588

Dokumentnummer

JJR_19910711_OGH0002_0070OB00559_9100000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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