RS OGH 1991/7/23 14Os53/91, 14Os49/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.07.1991
beobachten
merken

Norm

StGB §34 Z2

Rechtssatz

Bei der in § 34 Z 2 StGB erwähnten Diskrepanz zwischen Tat und sonstigem Täterverhalten handelt es sich nicht um einen besonderen Milderungsgrund, sondern nur um die Bedingung, unter der dem Rechtsbrecher ein bisher ordentlicher Lebenswandel uneingeschränkt als Milderungsgrund zugute gehalten werden kann (arg "und").

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0091503

Dokumentnummer

JJR_19910723_OGH0002_0140OS00053_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten