Norm
StGB §34 Z2Rechtssatz
Bei der in § 34 Z 2 StGB erwähnten Diskrepanz zwischen Tat und sonstigem Täterverhalten handelt es sich nicht um einen besonderen Milderungsgrund, sondern nur um die Bedingung, unter der dem Rechtsbrecher ein bisher ordentlicher Lebenswandel uneingeschränkt als Milderungsgrund zugute gehalten werden kann (arg "und").
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0091503Dokumentnummer
JJR_19910723_OGH0002_0140OS00053_9100000_002