RS OGH 1991/7/25 7Ob545/91, 2Ob225/10t

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Veröffentlicht am 25.07.1991
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Norm

ABGB §521 C

Rechtssatz

Bei der Berechtigung eine Lebensgemeinschaft einzugehen, handelt es sich um ein Persönlichkeitsrecht des Berechtigten. Die Aufnahme eines Lebensgefährten in die Ausgedingswohnung kann daher nur dann ausgeschlossen werden, wenn die Parteienabsicht feststeht, die Wohnung nur solange zu belassen, als der Berechtigte ohne Dauergefährten ( Ehegatten oder Lebensgefährten ) bleibt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0011862

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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