RS OGH 1991/7/25 7Ob545/91

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Veröffentlicht am 25.07.1991
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Norm

ABGB §521 C

Rechtssatz

Was die Frage anlangt, ob der Ausgedingsberechtigte einen Partner in die Ausgedingswohnung aufnehmen darf, ist kein Unterschied zwischen einem Ehegatten und einem Lebensgefährten zu machen. Ein Dauergefährte ( Ehegatte oder Lebesgefährte ) darf grundsätzlich in die Ausgedingswohnung aufgenommen werden, wenn nicht die Umstände des Ausgedinges oder die Person des Gefährten dagegen sprechen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0011861

Dokumentnummer

JJR_19910725_OGH0002_0070OB00545_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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