RS OGH 1991/8/22 15Os27/91 (15Os28/91), 15Os21/92, 12Os49/02 (12Os50/02)

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Veröffentlicht am 22.08.1991
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Norm

StGB §168 Abs1

Rechtssatz

Die Frage, ob um geringe Beträge gespielt wird, ist am Einzelspiel orientiert zu lösen (RZ 1983/52, SSt 54/22 = EvBl 1984/39 ua), es sei denn, daß der Spielveranstalter vorsätzlich "Serienspiele" veranlaßt oder zu solchen Gelegenheit bietet (9 Os 137,138/82).

Entscheidungstexte

  • 15 Os 27/91
    Entscheidungstext OGH 22.08.1991 15 Os 27/91
  • 15 Os 21/92
    Entscheidungstext OGH 02.07.1992 15 Os 21/92
    nur: Es sei denn, daß der Spielveranstalter vorsätzlich "Serienspiele" veranlaßt oder zu solchen Gelegenheit bietet (9 Os 137,138/82). (T1)
  • 12 Os 49/02
    Entscheidungstext OGH 03.10.2002 12 Os 49/02
    Auch; Beisatz: Um geringe Beträge wird ungeachtet der Höhe des jeweiligen Einzeleinsatzes jedenfalls dann nicht gespielt, wenn vom Spielveranstalter Rahmenbedingungen geschaffen wurden, die ein Serienspiel sowohl auf Veranstalterseite als auch auf Spielerseite als objektiv sicher und auch so gewollt erscheinen läßt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0094719

Dokumentnummer

JJR_19910822_OGH0002_0150OS00027_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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