RS OGH 1991/8/27 5Ob1061/91

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Veröffentlicht am 27.08.1991
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Norm

WEG 1975 §17

Rechtssatz

Werden Anschaffungen vom Hauskomitee getätigt, vom Verwalter nachträglich sanktioniert und aus Gemeinschaftsmitteln bezahlt, so schließt diese Vorgangsweise eine Pflichtverletzung des Verwalters aus. In welcher Form der Verwalter - selbstverständlich unter seiner Verantwortung - Verwaltungsmaßnahmen setzt, ist nicht entscheidungswesentlich. Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob der Verwalter selbst, durch seine Dienstnehmer oder durch von der Eigentümergemeinschaft bestellte Vertrauenspersonen seine Agenden durchführt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 1061/91
    Entscheidungstext OGH 27.08.1991 5 Ob 1061/91

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0083488

Dokumentnummer

JJR_19910827_OGH0002_0050OB01061_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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