RS OGH 1991/8/27 5Ob72/91

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Veröffentlicht am 27.08.1991
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Norm

MRG §16 Abs1 Z5 und Z6

Rechtssatz

Zur Erfüllung des "Belohnungstatbestandes" genügt es, wenn die Kategorieanhebung (durch die im Gesetz angeführten Maßnamen) vom Vermieter nach dem 31.12.1967 vorgenommen wurde, diese Wohnung fristgemäß - dh bei der ersten Vermieter nach der Standardanhebung binnen sechs Monaten bzw achtzehnten Monaten und bei den nachfolgenden Vermietungen binnen sechs Monaten nach der Räumung durch den Vormann - an den die Zulässigkeit des angemessenen Zinses bestreitenden Mieter vermietet wurde und die Wohnung in diesem Zeitpunkt (Vermietung an den rechtsschutzsuchenden Mieter) sich in ordnungsgemäßen Zustand befand.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 72/91
    Entscheidungstext OGH 27.08.1991 5 Ob 72/91
    Veröff: SZ 64/107 = WoBl 1992,111 (Würth)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0069791

Dokumentnummer

JJR_19910827_OGH0002_0050OB00072_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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