RS OGH 1991/8/28 3Ob527/91 (3Ob528/91)

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Veröffentlicht am 28.08.1991
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Norm

ABGB §1233 C

Rechtssatz

Bei allgemeiner Gütergemeinschaft unter Lebenden haftet jeder der Ehegatten für die Schulden (auch die früheren) des anderen zwar nicht persönlich, aber sachlich auch nach aufgelöster Gemeinschaft mit dem eingebrachten Gut; jedoch nur für die vorher entstandenen Schulden des anderen, nicht auch für eine nach Auflösung der Gütergemeinschaft entstandene Schuld des anderen Ehegatten.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 527/91
    Entscheidungstext OGH 28.08.1991 3 Ob 527/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0022307

Dokumentnummer

JJR_19910828_OGH0002_0030OB00527_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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