RS OGH 1991/8/28 3Ob79/91

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Veröffentlicht am 28.08.1991
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Norm

ABGB §457

Rechtssatz

Maßgebend dafür, auf welche Zubehörstücke sich das Pfandrecht erstreckt, ist nicht der Zeitpunkt der Verpfändung, sondern jener der Geltendmachung des Pfandrechtes; der Pfandschuldner kann daher nach der Verpfändung die Verbindung der Zubehörstücke mit der Hauptsache lösen, sie verbringen oder sie veräußern; dann erlischt an ihnen das Pfandrecht. Dieses Verfügungsrecht wird ihm erst durch die Einleitung der Zwangsverwaltung, sonst durch die Beschreibung im Schätzungsprotokoll im Versteigerungsverfahren entzogen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0011420

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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