Norm
ABGB §457Rechtssatz
Maßgebend dafür, auf welche Zubehörstücke sich das Pfandrecht erstreckt, ist nicht der Zeitpunkt der Verpfändung, sondern jener der Geltendmachung des Pfandrechtes; der Pfandschuldner kann daher nach der Verpfändung die Verbindung der Zubehörstücke mit der Hauptsache lösen, sie verbringen oder sie veräußern; dann erlischt an ihnen das Pfandrecht. Dieses Verfügungsrecht wird ihm erst durch die Einleitung der Zwangsverwaltung, sonst durch die Beschreibung im Schätzungsprotokoll im Versteigerungsverfahren entzogen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0011420Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.01.2011