RS OGH 1999/3/17 9ObS13/91, 9ObA22/99x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.1991
beobachten
merken

Norm

BAG §18
  1. BAG § 18 heute
  2. BAG § 18 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2020
  3. BAG § 18 gültig von 01.09.2000 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2000
  4. BAG § 18 gültig von 01.07.1993 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1993
  5. BAG § 18 gültig von 01.08.1978 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 232/1978

Rechtssatz

Eine Behaltepflicht kommt nur im Falle der Endigung des Lehrverhältnisses gemäß § 14 Abs 1 (Fristablauf) und gemäß § 14 Abs 2 lit e (erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung), aber nicht in den Fällen der Endigung des Lehrverhältnisse nach § 14 Abs 2 lit a, b, c und d und in den Fällen der vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses nach § 15 BAG und § 25 Abs 1 KO in Betracht.Eine Behaltepflicht kommt nur im Falle der Endigung des Lehrverhältnisses gemäß Paragraph 14, Absatz eins, (Fristablauf) und gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Litera e, (erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung), aber nicht in den Fällen der Endigung des Lehrverhältnisse nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera a, b, c und d und in den Fällen der vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses nach Paragraph 15, BAG und Paragraph 25, Absatz eins, KO in Betracht.

Entscheidungstexte

  • RS0052849">9 ObS 13/91
    Entscheidungstext OGH 28.08.1991 9 ObS 13/91
    Veröff: SZ 64/116 = EvBl 1992/29 S 128 = WBl 1991,390 = RdW 1992,118
  • RS0052849">9 ObA 22/99x
    Entscheidungstext OGH 17.03.1999 9 ObA 22/99x
    nur: Eine Behaltepflicht kommt nur im Falle der Endigung des Lehrverhältnisses gemäß § 14 Abs 1 (Fristablauf) und gemäß § 14 Abs 2 lit e (erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung) in Betracht. (T1); Beisatz: Diese Voraussetzungen werden mit der Absolvierung der Vorlehre im Sinn des § 8b BAG nicht erfüllt; der Absolvent der Vorlehre ist kein "ausgelernter Lehrling". Die zurückgelegte "Vorlehrzeit" ist - ebenso wie die Berufsschulzeit - gemäß § 8 Abs 3 bis 5 BAG auf die Lehrzeit anzurechnen und trägt zur Erlangung des Status des "ausgelernten Lehrlings" bei, ersetzt ihn aber nicht. (T2); Veröff: SZ 72/45

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0052849

Dokumentnummer

JJR_19910828_OGH0002_009OBS00013_9100000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten