Norm
BAG §18Rechtssatz
Eine Behaltepflicht kommt nur im Falle der Endigung des Lehrverhältnisses gemäß § 14 Abs 1 (Fristablauf) und gemäß § 14 Abs 2 lit e (erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung), aber nicht in den Fällen der Endigung des Lehrverhältnisse nach § 14 Abs 2 lit a, b, c und d und in den Fällen der vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses nach § 15 BAG und § 25 Abs 1 KO in Betracht.Eine Behaltepflicht kommt nur im Falle der Endigung des Lehrverhältnisses gemäß Paragraph 14, Absatz eins, (Fristablauf) und gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Litera e, (erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung), aber nicht in den Fällen der Endigung des Lehrverhältnisse nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera a, b, c und d und in den Fällen der vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses nach Paragraph 15, BAG und Paragraph 25, Absatz eins, KO in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0052849Dokumentnummer
JJR_19910828_OGH0002_009OBS00013_9100000_004