RS OGH 1991/8/28 3Ob554/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.1991
beobachten
merken

Norm

ABGB §1111 B

Rechtssatz

Der Bestandgeber wird dem Gesetzeszweck, offene Schadenersatzforderungen gegen den Bestandnehmer ehestens abzuklären, nur gerecht, wenn er nach Rückstellung der Bestandsache ehestens überprüft, ob Beschädigungen oder mißbräuchliche Abnutzungen vorliegen. Daß bei einer Vermietung von Grundfläche zum Betrieb unterirdischer Öltanklager nicht nur die Erdoberfläche, sondern auch das darunterliegende Erdreich Bestandgegenstand und damit der Gefahr einer Verunreinigung ausgesetzt war, bedarf keiner näheren Begründung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0020781

Dokumentnummer

JJR_19910828_OGH0002_0030OB00554_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten