Norm
ABGB §1111 BRechtssatz
Der Bestandgeber wird dem Gesetzeszweck, offene Schadenersatzforderungen gegen den Bestandnehmer ehestens abzuklären, nur gerecht, wenn er nach Rückstellung der Bestandsache ehestens überprüft, ob Beschädigungen oder mißbräuchliche Abnutzungen vorliegen. Daß bei einer Vermietung von Grundfläche zum Betrieb unterirdischer Öltanklager nicht nur die Erdoberfläche, sondern auch das darunterliegende Erdreich Bestandgegenstand und damit der Gefahr einer Verunreinigung ausgesetzt war, bedarf keiner näheren Begründung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0020781Dokumentnummer
JJR_19910828_OGH0002_0030OB00554_9100000_001