RS OGH 2011/9/20 EMR37/90, Bsw39120/03, Bsw36109/03, Bsw2615/10, Bsw14902/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.1991
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Norm

MRK Art6 Abs1 II5a3

Rechtssatz

EGMR 28.8.1991, 37/1990/228/292-294 (Brandstetter gg Österreich)

Der Grundsatz der Waffengleichheit als Teilaspekt eines fairen Verhaltens im Sinne des Art 6 Abs 1 MRK beinhaltet das Recht auf einen kontradiktorischen Strafprozeß, so daß sowohl die Anklagebehörde als auch die Verteidigung die Möglichkeit haben muß, Stellungnahmen oder Beweise der Gegenseite zur Kenntnis zu nehmen und zu erörtern. Dieser Grundsatz ist verletzt, wenn in einem Rechtsmittelverfahren vor einem OLG das "Croquis" (die Stellungnahme) der Oberstaatsanwaltschaft der Verteidigung nicht zugestellt wird und diese nur durch Wachsamkeit und eigene Schritte Kenntnis von dessen Einbringung erlangen kann, um dazu Stellung zu nehmen. Die Kenntnis des materiellen Inhalts des Croquis im weiteren Verfahren, weil dieser in den Text einer Entscheidung des ersten Rechtsgangs eingeflossen ist, bietet keinen wirksamen Ersatz für die unmittelbare Prüfung und Bekämpfung des Croquis als solchen.Der Grundsatz der Waffengleichheit als Teilaspekt eines fairen Verhaltens im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, MRK beinhaltet das Recht auf einen kontradiktorischen Strafprozeß, so daß sowohl die Anklagebehörde als auch die Verteidigung die Möglichkeit haben muß, Stellungnahmen oder Beweise der Gegenseite zur Kenntnis zu nehmen und zu erörtern. Dieser Grundsatz ist verletzt, wenn in einem Rechtsmittelverfahren vor einem OLG das "Croquis" (die Stellungnahme) der Oberstaatsanwaltschaft der Verteidigung nicht zugestellt wird und diese nur durch Wachsamkeit und eigene Schritte Kenntnis von dessen Einbringung erlangen kann, um dazu Stellung zu nehmen. Die Kenntnis des materiellen Inhalts des Croquis im weiteren Verfahren, weil dieser in den Text einer Entscheidung des ersten Rechtsgangs eingeflossen ist, bietet keinen wirksamen Ersatz für die unmittelbare Prüfung und Bekämpfung des Croquis als solchen.

Veröff: EuGRZ 1992,190

Entscheidungstexte

  • EMR 37/90
    Entscheidungstext AUSL EGMR 28.08.1991 EMR 37/90
  • RS0105619">Bsw 39120/03
    Entscheidungstext AUSL EGMR 20.03.2008 Bsw 39120/03
    Vgl; nur: Der Grundsatz der Waffengleichheit als Teilaspekt eines fairen Verhaltens im Sinne des Art 6 Abs 1 MRK beinhaltet das Recht auf einen kontradiktorischen Strafprozess, sodass sowohl die Anklagebehörde als auch die Verteidigung die Möglichkeit haben muss, Stellungnahmen oder Beweise der Gegenseite zur Kenntnis zu nehmen und zu erörtern. (T1); Veröff: NL 2008,78
  • RS0105619">Bsw 36109/03
    Entscheidungstext AUSL EGMR 02.10.2008 Bsw 36109/03
    Vgl; Beisatz: Hier: Im vorliegenden Fall wurde der Bf. von der Gerichtskanzlei weder über das Datum der Abgabe der Stellungnahme des berichterstattenden Richters noch über die Möglichkeit, darin Einsicht zu nehmen, informiert. (Leroy gegen Frankreich) (T2); Veröff: NL 2008,273


  • RS0105619">Bsw 2615/10
    Entscheidungstext AUSL EGMR 21.06.2011 Bsw 2615/10
    Vgl auch; nur T1; Veröff: NL 2011,203
  • RS0105619">Bsw 14902/04
    Entscheidungstext AUSL EGMR 20.09.2011 Bsw 14902/04
    nur T1; Veröff: NL 2011,271

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1991:RS0105619

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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